10.10.2007

Studiengebühren in NRW sind zulässig

In einem Musterverfahren hat erstmals ein Oberverwaltungsgericht (OVG) Studiengebühren für zulässig erklärt. Studenten in Nordrhein-Westfalen müssen weiter zahlen.

Studiengebühren in NRW sind zulässig

Münster (dpa) - In einem Musterverfahren hat erstmals ein Oberverwaltungsgericht (OVG) Studiengebühren für zulässig erklärt. Nach der Entscheidung des OVG Münster vom Dienstag müssen Studenten in Nordrhein-Westfalen (NRW) weiter Studiengebühren in Höhe von bis zu 500 Euro pro Semester zahlen. Das Gericht wies die Berufung von Paderborner Studenten gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden ab. Derzeit verlangen 28 von 33 Hochschulen im Land die Semestergebühren, die zwischen 275 Euro und der gesetzlichen Höchstgrenze von 500 Euro liegen (Az.: 15 A 1596/07).

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Gegen diese Entscheidung können die Kläger allerdings eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Leipziger Gericht einlegen. Diesen Schritt kündigte der Anwalt der Paderborner Studierendenschaft, Wilhelm Achelpöhler, noch im Gerichtssaal an.

Das nordrhein-westfälische Wissenschaftsministerium begrüßte die Entscheidung. Die von CDU und FDP geführte Landesregierung hatte das Studienbeitrags- und Hochschulfinanzierungsgesetz im März 2006 im Landtag gegen die Stimmen der Opposition durchgesetzt.

In dem Verfahren gegen ihre Universität hatten sich die Paderborner Studenten vor dem Oberverwaltungsgericht auf den Sozialpakt der Vereinten Nationen (UN) berufen, gegen den die Studiengebühren aus ihrer Sicht verstoßen. Der Pakt schreibt das Ziel vor, dass die Unterzeichnerstaaten - darunter auch Deutschland - langfristig ein kostenfreies Studium sicherstellen müssen.

Der 15. OVG-Senat stellte hingegen fest, dass es sich bei dem Sozialpakt nicht um eine bindende Rechtsnorm handelt. «Es ist ein Programm, eine allgemeine Statuierung von Pflichten», sagte der Vorsitzende Richter Dieter Kallerhoff. Der Passus zum unentgeltlichen Hochschulzugang in dem Pakt sei aber nicht darauf angelegt, «innerstaatlich als unmittelbar geltendes Recht angewandt zu werden», heißt es in der Urteilsbegründung.

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