20.09.2007

Professoren müssen Erfindungen melden

Professoren müssen mit der Veröffentlichung von Erfindungen aus ihrer Forschungsarbeit so lange warten, bis die Hochschule darauf ein Patent anmelden kann, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Professoren müssen Erfindungen melden

Hannover/Karlsruhe (dpa) - Professoren müssen mit der Veröffentlichung von Erfindungen aus ihrer Forschungsarbeit so lange warten, bis die Hochschule darauf ein Patent anmelden kann. Die in de Regel zweimonatige Wartezeit berühre zwar die Wissenschaftsfreiheit, garantiere aber die Funktionsfähigkeit der Hochschule und sei insofern verfassungsgemäß, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Nur in Ausnahmen, etwa bei einem Wettlauf mit konkurrierenden Forschern, könne die Frist auf Tage oder Stunden verkürzt werden, teilte der BGH am Mittwoch mit. (Az: X ZR 167/05)

Im konkreten Fall hatte der Direktor der orthopädischen Abteilung einer niedersächsischen Universitätsklinik gegen die Wartefrist und gegen die Verpflichtung geklagt, Erfindungen vorab seiner Hochschule zu melden. Er sah darin eine Verletzung der gesetzlich geschützten Wissenschaftsfreiheit. Der Professor wollte die Erfindung eines «selbststabilisierenden Kniegelenks» patentieren lassen.

Seit 2002 müssen Forscher eigene Erfindungen ihrer Hochschule melden und dieser die Möglichkeit geben, selbst dafür ein Patent anzumelden. Dem Erfinder steht dann eine Vergütung zu. Nur wenn die Uni ihr Recht nicht nutzt, kann der Erfinder ein Patent anmelden. Zum Patent angemeldet werden kann nur, was noch unveröffentlicht ist.

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